§ 2 Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) - Aufgaben des Kantons
§ 2 Wasserversorgungsgesetz · Aufgaben des Kantons
1. Der Kanton ist verpflichtet, im Rahmen der technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten für die Beschaffung von Trink- und Gebrauchswasser in ausreichender Menge und Qualität zur Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs zu sorgen. Er ist dabei nicht an die Kantonsgrenzen gebunden.
2. Hierfür sollen insbesondere folgende Vorkehrungen getroffen werden
a. Durchführung von geologisch-hydrologischen, chemisch-bakteriologischen, technischen und betriebswirtschaftlichen Untersuchungen;
b. Ausarbeiten von generellen und detaillierten Projekten;
c. Errichtung und Betrieb von Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung (z.B. Grundwasseranreicherungen, Rückhaltebecken, Pumpwerke, Transportleitungen, Reservoire, Schutzzonen);
d. Beratung der Gemeinden und Privaten in allen Fragen der Wasserversorgung.
3. Die Projekte für regionale Wasserbeschaffungen unterliegen, nach Anhören der Gemeinden, der Genehmigung des Landrates.
4. Der Kanton stellt das in seinen Anlagen gewonnene Wasser den Gemeinden nach Massgabe des Bedarfs und der technischen Möglichkeiten zum Selbstkostenpreis zur Verfügung. Die Grundlagen für die Berechnung des Selbstkostenpreises werden in der Vollziehungsverordnung festgelegt.
5. Sofern es zweckmässig ist, soll der Kanton die Aufgaben der Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Genossenschaften oder Private delegieren. In diesen Fällen gilt Absatz 4 sinngemäss. Der Regierungsrat regelt Rechte und Pflichten. Er übt die Aufsicht aus.