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455 CH-BL

§ 12 Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) - Strafbestimmungen

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§ 12 Wasserversorgungsgesetz · Strafbestimmungen

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.

2. Bei fahrlässigen Übertretungen kann eine Busse bis zu 10'000 Fr. ausgesprochen werden.

3. Die Gerichte sind verpflichtet, in allen Fällen auch die Vernehmlassung der Bau- und Umweltschutzdirektion sowie der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion einzuholen und ihnen von ihren Urteilen Kenntnis zu geben.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2012.06.04.sr.1 · bl (Art. 12 Abs. 1 TSchG)
Appeal Dismissed: Animal Cruelty and Sexual Offenses Conviction Upheld
methoden der Würde des Tieres Rechnung getra- gen wird (Art. 11 Abs. 4 TSchG). Ferner wird auch in Bezug auf die Meldepflicht von Art. 12 Abs. 1 TSchG die Würde des Tieres als wesentliches Kriterium angeführt. Schliesslich sind Tierversuche, welche die Würde des Tieres missachten
460.2011.206 · bl (Art. 12 Abs. 1 TSchG)
Animal Cruelty, Threats, and Pornography Conviction Upheld
htmethoden der Würde des Tieres Rechnung getragen wird (Art. 11 Abs. 4 TSchG). Ferner wird auch in Bezug auf die Meldepflicht von Art. 12 Abs. 1 TSchG die Würde des Tieres als wesentliches Kriterium angeführt. Schliesslich sind Tierversuche, welche die Würde des Tieres missachten