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CH-BL
§ 11 Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) - Vollzug
§ 11 Wasserversorgungsgesetz · Vollzug
1. Sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, entscheidet über alle mit dem Vollzug zusammenhängenden Fragen nicht privatrechtlicher Natur die Baudirektion.
2. Gegen Verfügungen der Bau- und Umweltschutzdirektion kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.
3. Vorbehalten bleibt das Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
2012.06.04.sr.1 · bl (Art. 11 Abs. 4 TSchG)
Appeal Dismissed: Animal Cruelty and Sexual Offenses Conviction Upheld
en Tieren unter anderem massge- bend, dass durch die Erzeugungs- und Zuchtmethoden der Würde des Tieres Rechnung getra- gen wird (Art. 11 Abs. 4 TSchG). Ferner wird auch in Bezug auf die Meldepflicht von Art. 12 Abs. 1 TSchG die Würde des Tieres als wesentliches Kriterium angefüh
460.2011.206 · bl (Art. 11 Abs. 4 TSchG)
Animal Cruelty, Threats, and Pornography Conviction Upheld
derten Tieren unter anderem massgebend, dass durch die Erzeugungs- und Zuchtmethoden der Würde des Tieres Rechnung getragen wird (Art. 11 Abs. 4 TSchG). Ferner wird auch in Bezug auf die Meldepflicht von Art. 12 Abs. 1 TSchG die Würde des Tieres als wesentliches Kriterium angefüh