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CH-BL
§ 10 Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden (Wasserversorgungsgesetz) - Übergangsbestimmungen
§ 10 Wasserversorgungsgesetz · Übergangsbestimmungen
1. Bestehende Verträge und Vereinbarungen über die Wasserversorgung oder -Lieferung können grundsätzlich bis zu ihrem Ablauf in Kraft bleiben, müssen aber bei einer allfälligen Erneuerung den Bestimmungen dieses Gesetzes angepasst werden.
2. Im Interesse einer rationellen und zweckmässigen Wasserbewirtschaftung innerhalb einer Region kann der Regierungsrat ausserdem ein Wasserversorgungsunternehmen verpflichten, ein Vertragsverhältnis vorzeitig auf einen bestimmten Termin abzuändern oder aufzulösen.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)
2012.06.04.sr.1 · bl (Art. 10 Abs. 2 TSchG)
Appeal Dismissed: Animal Cruelty and Sexual Offenses Conviction Upheld
ereits in Art. 1 TSchG, gemäss welchem es Zweck des TSchG sei, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Ferner führt Art. 10 Abs. 2 TSchG aus, dass der Bundes- rat beim Erlass von Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren sowie bei der Be- stimmung der Kr
460.2011.206 · bl (Art. 10 Abs. 2 TSchG)
Animal Cruelty, Threats, and Pornography Conviction Upheld
ereits in Art. 1 TSchG, gemäss welchem es Zweck des TSchG sei, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Ferner führt Art. 10 Abs. 2 TSchG aus, dass der Bundesrat beim Erlass von Vorschriften über das Züchten und Erzeugen von Tieren sowie bei der Bestimmung der Kriter