455.11
CH-BL
§ 9 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser
Wasserversorgung - Aufgaben des Kantons
§ 9 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser
1. Die Nutzniessenden tragen die Selbstkosten von kantonalen Anlagen zur Anreicherung von Grundwasser.
2. Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden und die von diesen zu entrichtenden Kostenanteile in einem Nutzungsperimeter fest.
3. Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden ermitteln sich aus der geförderten Wassermenge. Dabei wird der für die einzelnen Nutzniessenden unterschiedliche Wirkungsgrad der Grundwasseranreicherung durch einen abgestuften prozentualen Zuschlag zum Fördermengen-Grundpreis berücksichtigt.
4. Im Nutzungsperimeter werden zusätzlich diejenigen Nutzniessenden bezeichnet, die aus der Grundwasseranreicherung einen besonderen Vorteil ziehen und deshalb einen ausserordentlichen Beitrag zu leisten haben.