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455.11 CH-BL

§ 8 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Wassergewinnungsanlagen

Wasserversorgung - Aufgaben des Kantons
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§ 8 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Überbindung der Selbstkosten von kantonalen Wassergewinnungsanlagen

1. Die Selbstkosten von kantonalen Anlagen für die regionale Wasserbeschaffung nach § 2 Abs. 2 Bst. c des Wasserversorgungsgesetzes vom 3. April 1967 sind von den nutzniessenden Gemeinden, Wasserversorgungen und Privaten zu tragen.

2. Der Regierungsrat legt den Kreis der Nutzniessenden, die von diesen zu tragenden Kosten und die Bezugsrechte (Kontingente) in einem Nutzungsperimeter fest.

3. Ausserordentliche Beitragsleistungen gemäss § 34 Abs. 3 des Grundwassergesetzes vom 3. April 1967 werden von den der Selbstkostenberechnung zugrunde liegenden Investitionskosten abgezogen.

4. Die Kostenanteile der einzelnen Nutzniessenden werden entsprechend dem eingeräumten Vorteil (Grundpreis) und der bezogenen Wassermenge (Arbeitspreis) berechnet.

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