455.11
CH-BL
§ 7 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft
Wasserversorgung - Aufgaben des Kantons
§ 7 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Generelle Wasserversorgungsplanung des Kantons Basel-Landschaft
1. Für die Sicherstellung des regionalen Wasserbedarfs erarbeitet der Kanton eine Generelle Wasserversorgungsplanung.
2. Sie ist Grundlage der regionalen Wasserbeschaffung.
3. Kantonale Projekte und Anlagen werden in der Generellen Wasserversorgungsplanung als solche bezeichnet.