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455.11 CH-BL

§ 6a Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Wasserversorgung in Mangellagen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6a Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Wasserversorgung in Mangellagen

1. Die Gemeinden oder die für die Gemeinden zuständigen öffentlichen oder privaten Wasserversorgungen planen die Massnahmen gemäss der Bundesverordnung vom 19. August 2020 über die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in schweren Mangellagen (VTM) und treffen die notwendigen baulichen, betrieblichen und organisatorischen Massnahmen.

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