455.11
CH-BL
§ 6 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Haushälterischer Umgang mit Wasser
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Haushälterischer Umgang mit Wasser
1. Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserversorgungen sind verpflichtet, auf einen haushälterischen Umgang mit Wasser hinzuwirken.
2. Sie sind insbesondere verpflichtet
a. die Wasserverluste in ihren Einrichtungen gering zu halten;
b. die Wasserverbraucher und -verbraucherinnen über Massnahmen zur rationellen Verwendung von Wasser zu informieren;
c. wassersparende Massnahmen für Trockenzeiten vorzubereiten;
d. die Benutzungsbedingungen und -gebühren so auszugestalten, dass sich nachhaltige Anreize zur rationellen Verwendung von Wasser ergeben.
3. Die Gemeinden ermöglichen die Verwendung von Meteorwasser, soweit auf Trinkwasserqualität verzichtet werden kann.