455.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Wasserstatistik
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Wasserstatistik
1. Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserwerke erheben für jedes Jahr die Wassergewinnungs- und -verbrauchswerte (Wasserstatistik).
2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Weisungen über die Erhebung der Werte.