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455.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Wasserstatistik

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Wasserstatistik

1. Die Gemeinden sowie die öffentlichen und privaten Wasserwerke erheben für jedes Jahr die Wassergewinnungs- und -verbrauchswerte (Wasserstatistik).

2. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erlässt Weisungen über die Erhebung der Werte.

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