455.11
CH-BL
§ 4 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Zusammenarbeit
1. Der Kanton arbeitet bei der Wasserversorgung und der Grundwasserbewirtschaftung mit den Gemeinden und, falls notwendig, mit den Nachbarkantonen zusammen.
2. Er informiert die Gemeinden und Nachbarkantone über sie betreffende Angelegenheiten und sorgt, wenn nötig, für die Koordination.