Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
455.11 CH-BL

§ 38 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Zusätzliche Kosten

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 38 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Zusätzliche Kosten

1. Auslagen für Gutachten, Expertisen etc. werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.

← § 37 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers Geltungsbereich § 39 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →