455.11
CH-BL
§ 38 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Zusätzliche Kosten
Gebühren
§ 38 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Zusätzliche Kosten
1. Auslagen für Gutachten, Expertisen etc. werden gesondert berechnet, jedoch zusammen mit der Gebühr erhoben.