455.11
CH-BL
§ 37 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Zusatzgebühren
Gebühren
§ 37 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Zusatzgebühren
1. Zusatzgebühren entsprechend dem Zeitaufwand werden erhoben, wenn
a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der ordentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt;
b. Arbeiten wegen mangelhafter Gesuchsunterlagen wiederholt werden müssen;
c. nach der Erteilung der Konzession oder Bewilligung geänderte Unterlagen zur Prüfung vorgelegt werden.