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455.11 CH-BL

§ 37 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Zusatzgebühren

Gebühren
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§ 37 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Zusatzgebühren

1. Zusatzgebühren entsprechend dem Zeitaufwand werden erhoben, wenn

a. der für die Bearbeitung eines Gesuchs nötige Aufwand den mit der ordentlichen Gebühr abgegoltenen Aufwand wesentlich übersteigt;

b. Arbeiten wegen mangelhafter Gesuchsunterlagen wiederholt werden müssen;

c. nach der Erteilung der Konzession oder Bewilligung geänderte Unterlagen zur Prüfung vorgelegt werden.

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