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455.11 CH-BL

§ 36 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen

Gebühren
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§ 36 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen

1. Der Kanton erhebt entsprechend dem Bearbeitungsaufwand Gebühren für die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für

a. Grundwassernutzungen,

b. Grundwassereingriffe,

c. Wärmenutzungen aus dem Boden,

d. die Ausfuhr von Wasser über die Kantonsgrenzen hinaus.

2. Der Rückzug des Gesuches ist gebührenpflichtig gemäss Abs. 1.

3. Die Gebühren sind im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführt.

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