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455.11 CH-BL

§ 35 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Schutz von privaten Trinkwasserfassungen
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§ 35 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers

1. Die Eigentümer und Eigentümerinnen von privaten Trinkwasserfassungen müssen die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen Verunreinigungen auf ihre Kosten ermitteln und mit den Betroffenen privatrechtlich regeln.

2. Falls eine privatrechtliche Regelung nicht gelingt, können die Gemeinden das öffentlich-rechtliche Verfahren gemäss den §§ 32-34 durchführen.

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