455.11
CH-BL
§ 34 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Abgrenzung der Schutzzonen und Festlegung der Nutzungsbeschränkungen
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen
§ 34 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Abgrenzung der Schutzzonen und Festlegung der Nutzungsbeschränkungen
1. Die Inhaber und Inhaberinnen von Fassungen müssen dafür sorgen, dass die Schutzzonen abgegrenzt und Nutzungsbeschränkungen bzw. Schutzmassnahmen festgelegt werden.
2. Sie müssen entweder das Grundeigentum oder ein selbständiges und dauerndes Baurecht oder ein Quellenrecht inne haben.
3. Sie haben mit einem hydrogeologischen Gutachten nachzuweisen, dass die Schutzzonen das Wasser ausreichend vor Verunreinigungen schützen. Sie tragen die Kosten für diese Abklärungen und leisten die Entschädigungen, die sich aus allfälligen Nutzungsbeschränkungen ergeben.