455.11
CH-BL
§ 33 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Keine Ausscheidung von Schutzzonen möglich
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen
§ 33 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Keine Ausscheidung von Schutzzonen möglich
1. Trinkwasserfassungen innerhalb des überbauten Gebietes, bei denen die Ausscheidung von Schutzzonen nicht mehr möglich ist, sind durch besondere Massnahmen zu schützen.
2. Solche Anlagen können auf Zusehen hin benutzt werden, sofern
a. die Wasserqualität den gesetzlichen Anforderungen genügt und häufig kontrolliert wird,
b. eine alternative Versorgung aus ausreichend geschützten Fassungen gewährleistet ist und
c. die noch möglichen Schutzmassnahmen verwirklicht werden.