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455.11 CH-BL

§ 32 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Schutzzonen für öffentliche Grundwasserfassungen und Quellen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Schutz von öffentlichen Grundwasserfassungen und Quellen
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§ 32 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Schutzzonen für öffentliche Grundwasserfassungen und Quellen

1. Die Gemeinden schützen jede zu Trinkzwecken genutzte Grundwasserfassung und Quelle der öffentlichen Wasserversorgung mit Schutzzonen vor Verunreinigung und Beeinträchtigung. Massgebend sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundes.

2. Die Ausscheidung der Schutzzonen in den Zonenplänen richtet sich nach den Bestimmungen des Raumplanungs- und Baurechts.

3. Die Gemeinden legen nach dem gleichen Verfahren Schutzareale für zukünftige Trinkwasserfassungen und Anreicherungsanlagen fest.

4. Für kantonale und regionale Wassergewinnungs- und Anreicherungsanlagen scheidet der Kanton in den Regionalplänen und regionalen Detailplänen die Schutzzonen und Schutzareale aus.

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