455.11
CH-BL
§ 31 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Verkehrsflächen
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
§ 31 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Verkehrsflächen
1. Verkehrsflächen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aufweisen, sind gemäss den Richtlinien des Bundes betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu sichern.