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455.11 CH-BL

§ 31 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Verkehrsflächen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
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§ 31 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Verkehrsflächen

1. Verkehrsflächen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport von wassergefährdenden Stoffen aufweisen, sind gemäss den Richtlinien des Bundes betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu sichern.

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