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455.11 CH-BL

§ 30 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Abwasseranlagen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
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§ 30 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Abwasseranlagen

1. Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanäle) müssen den Dichtigkeitsanforderungen entsprechend dem Stand der Technik genügen und periodisch auf Dichtigkeit geprüft werden.

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