455.11
CH-BL
§ 30 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Abwasseranlagen
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
§ 30 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Abwasseranlagen
1. Abwasseranlagen (Kläranlagen, Kanäle) müssen den Dichtigkeitsanforderungen entsprechend dem Stand der Technik genügen und periodisch auf Dichtigkeit geprüft werden.