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455.11 CH-BL

§ 3 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Zweck

1. Zweck der Wasserversorgung ist die Bereitstellung und Lieferung von Wasser in einer der Lebensmittelgesetzgebung entsprechenden Qualität, in ausreichender Menge und unter genügendem Druck.

2. Die Wasserversorgung und die Grundwasserbewirtschaftung sollen sicher, zweckmässig, wirtschaftlich und umweltschonend sein.

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