455.11
CH-BL
§ 29 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Besondere Grundwasserschutzmassnahmen
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
§ 29 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Besondere Grundwasserschutzmassnahmen
1. Im Rahmen von Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren legt das Amt für Umweltschutz und Energie die erforderlichen Grundwasserschutzmassnahmen, insbesondere für Deponien, Materialentnahmen, Hoch- und Tiefbauten, fest.