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455.11 CH-BL

§ 29 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Besondere Grundwasserschutzmassnahmen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
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§ 29 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Besondere Grundwasserschutzmassnahmen

1. Im Rahmen von Baubewilligungs- und Plangenehmigungsverfahren legt das Amt für Umweltschutz und Energie die erforderlichen Grundwasserschutzmassnahmen, insbesondere für Deponien, Materialentnahmen, Hoch- und Tiefbauten, fest.

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