455.11
CH-BL
§ 28 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
§ 28 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen
1. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zu vermeiden.