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455.11 CH-BL

§ 28 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Schutz des Grundwassers und der Quellen - Grundwasserschutzmassnahmen
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§ 28 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Allgemeine Grundwasserschutzmassnahmen

1. Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotenen Massnahmen zu treffen, um nachteilige Einwirkungen auf das Grundwasser zu vermeiden.

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