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455.11 CH-BL

§ 27 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Rückkauf und Heimfall

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Konzession
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§ 27 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Rückkauf und Heimfall

1. Werden in der Konzession Rückkauf und Heimfall vorbehalten, wird in der Verleihungsurkunde folgendes festgelegt

a. frühester Zeitpunkt des Rückkaufes und seine Voranzeige,

b. Kostennachweis der beim Heimfall an den Kanton übergehenden Anlageteile,

c. Abtretungsbedingungen.

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