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455.11 CH-BL

§ 26 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Verweigerung von Konzessionen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Konzession
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§ 26 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Verweigerung von Konzessionen

1. Der Regierungsrat kann Konzessionen aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern, einschränken oder widerrufen, insbesondere wenn eine erhebliche Gefährdung des zu nutzenden Grundwassers besteht.

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