455.11
CH-BL
§ 26 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Verweigerung von Konzessionen
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Konzession
§ 26 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Verweigerung von Konzessionen
1. Der Regierungsrat kann Konzessionen aus Gründen des öffentlichen Wohls verweigern, einschränken oder widerrufen, insbesondere wenn eine erhebliche Gefährdung des zu nutzenden Grundwassers besteht.