455.11
CH-BL
§ 24 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Konzession
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Konzession
§ 24 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Konzession
1. Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Regierungsrates.
2. Konzessionsgesuche sind der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.
3. Für Trinkwassernutzungen wird die Konzession nur erteilt, wenn die Schutzzonen rechtsgültig ausgeschieden sind.