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455.11 CH-BL

§ 24 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Konzession

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Konzession
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§ 24 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Konzession

1. Wer Grundwassernutzungs- oder Grundwasseranreicherungsanlagen baut oder betreibt, braucht dazu eine Konzession des Regierungsrates.

2. Konzessionsgesuche sind der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.

3. Für Trinkwassernutzungen wird die Konzession nur erteilt, wenn die Schutzzonen rechtsgültig ausgeschieden sind.

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