455.11
CH-BL
§ 23 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Nicht mehr benötigte Bohrungen
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Eingriffe
§ 23 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Nicht mehr benötigte Bohrungen
1. Wer eine Bohrung nicht mehr benötigt, muss sie nach den Weisungen des Amtes für Umweltschutz und Energie auffüllen und verschliessen.
2. Der Kanton kann gegen angemessene Vergütung Bohrungen übernehmen, falls deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Er vergütet höchstens die Differenz zwischen dem Rücknahmewert des Materials und den Demontagekosten der übernommenen Einrichtung.
3. Wird später aufgrund der Sondierungen eine Konzession erteilt, kann der Regierungsrat bestimmen, dass Einrichtungen vorangegangener Sondierungen zulasten des Konzessionsinhabers erhalten bleiben.