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455.11 CH-BL

§ 22 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Eingriffe
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§ 22 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse

1. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird.

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