455.11
CH-BL
§ 22 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Eingriffe
§ 22 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Geologische und hydrogeologische Untersuchungsergebnisse
1. Der Bewilligungsinhaber bzw. die Bewilligungsinhaberin muss nach Abschluss der Untersuchungen bzw. Bauarbeiten die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungsergebnisse der Bau- und Umweltschutzdirektion unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
2. Die Ergebnisse stehen zur Einsichtnahme offen, sofern ein öffentliches Interesse nachgewiesen wird.