455.11
CH-BL
§ 21 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Unerlaubte Eingriffe
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Eingriffe
§ 21 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Unerlaubte Eingriffe
1. Bauten und Grabungen unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels sind in der Regel nicht gestattet.
2. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn ein öffentliches Interesse oder ein anderer wichtiger Grund besteht und entsprechende Schutz- und Kompensationsmassnahmen getroffen werden.