455.11
CH-BL
§ 20 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Gebietsbeschränkung für Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung
Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Eingriffe
§ 20 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Gebietsbeschränkung für Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung
1. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung sind in den Grundwasserschutzzonen nicht gestattet.
2. In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao können solche Erdsondenanlagen bewilligt werden, wenn dadurch die für die Trinkwasserversorgung nutzbaren Grundwasservorkommen nicht gefährdet werden.
3. Die Bewilligungsbehörde kann von Gesuchstellenden ein hydrogeologisches Gutachten verlangen, das die Auswirkungen der zur Bewilligung beantragten Erdsondenanlage auf das zu Trinkwasserzwecken nutzbare Grundwasservorkommen aufgezeigt.