455.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Begriffe
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Begriffe
1. Grundwasser ist das Wasser, das die Hohlräume unter der Erdoberfläche zusammenhängend ausfüllt.
2. Quellen sind Grundwasser, das auf natürliche Weise an die Oberfläche austritt.