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455.11 CH-BL

§ 19 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Bewilligungen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Eingriffe
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§ 19 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Bewilligungen

1. Eine Bewilligung der Bau- und Umweltschutzdirektion ist nötig für

a. Sondierbohrungen;

b. Erdsondenanlagen zur Wärmegewinnung;

c. Grundwasseruntersuchungen;

d. Bauten, Grabungen und Anlagen, die einen vorübergehenden oder bleibenden Eingriff ins Grundwasser verursachen.

2. Bewilligungsgesuche sind dem Amt für Umweltschutz und Energie einzureichen.

3. Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Grundwasser quantitativ und qualitativ nicht gefährdet wird.

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