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455.11 CH-BL

§ 18 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Hydrogeologische Grundlagen

Nutzung und Schutz des Grundwassers (inkl. Quellen) - Grundlagenbeschaffung
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§ 18 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Hydrogeologische Grundlagen

1. Der Kanton ermittelt die für die Grundwassernutzung und den allgemeinen Grundwasserschutz erforderlichen hydrogeologischen Grundlagen, indem er

a. ein Grundwassermessnetz errichtet und betreibt und die Messwerte jährlich auswertet,

b. die Gewässerschutzbereiche festlegt und diese zusammen mit den Schutzzonen und Schutzarealen in den Schutzgebietskarten darstellt und bei Bedarf nachführt.

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