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455.11 CH-BL

§ 17 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Koordination und Aufsicht

Wasserversorgung - Delegation der regionalen Wasserbeschaffung
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§ 17 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Koordination und Aufsicht

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Koordination der Genehmigungsverfahren mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verantwortlich.

2. Für die Aufsicht gelten sinngemäss die §§ 166-171 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970.

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