455.11
CH-BL
§ 17 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Koordination und Aufsicht
Wasserversorgung - Delegation der regionalen Wasserbeschaffung
§ 17 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Koordination und Aufsicht
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist für die Koordination der Genehmigungsverfahren mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion verantwortlich.
2. Für die Aufsicht gelten sinngemäss die §§ 166-171 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970.