455.11
CH-BL
§ 16 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Genehmigungen
Wasserversorgung - Delegation der regionalen Wasserbeschaffung
§ 16 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Genehmigungen
1. Die Statuten sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Reglemente, Verträge und Tarifordnungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.
3. Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind die Voranschläge, Jahresrechnungen und Schuldverpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.
4. Eine mit der regionalen Wasserbeschaffung beauftragte Organisation kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgelöst werden.