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455.11 CH-BL

§ 16 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Genehmigungen

Wasserversorgung - Delegation der regionalen Wasserbeschaffung
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§ 16 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Genehmigungen

1. Die Statuten sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2. Reglemente, Verträge und Tarifordnungen sowie deren Änderungen und Ergänzungen sind der Bau- und Umweltschutzdirektion zur Genehmigung zu unterbreiten.

3. Der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion sind die Voranschläge, Jahresrechnungen und Schuldverpflichtungen zur Genehmigung zu unterbreiten.

4. Eine mit der regionalen Wasserbeschaffung beauftragte Organisation kann nur mit Zustimmung des Regierungsrates aufgelöst werden.

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