455.11
CH-BL
§ 15 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Organisation
Wasserversorgung - Delegation der regionalen Wasserbeschaffung
§ 15 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Organisation
1. Die Delegation der regionalen Wasserbeschaffung an Gemeinden, Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Körperschaften oder privatrechtliche Organisationen setzt eine geeignete Organisation voraus.
2. Die Statuten und Verträge müssen mindestens enthalten
a. Zweck und Umfang,
b. Mitgliedschaft,
c. Organisation,
d. Auflösung,
e. Betriebsführung,
f. finanzielle Kompetenzen,
g. Kostenverteiler.