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455.11 CH-BL

§ 13 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Vorteilsbeiträge

Wasserversorgung - Aufgaben der Gemeinden
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§ 13 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Vorteilsbeiträge

1. Die Gemeinden können die Kosten für Investitionen und den Anschluss von Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung auch in Form von Vorteilsbeiträgen (Erschliessungsbeiträge, Anschlussbeiträge) auf die Liegenschaftseigentümer und Liegenschaftseigentümerinnen überwälzen.

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