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455.11 CH-BL

§ 12 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Jährliche Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr

Wasserversorgung - Aufgaben der Gemeinden
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§ 12 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Jährliche Wasserbezugsgebühr und Grundgebühr

1. Die Gemeinden übertragen die Kosten der öffentlichen Wasserversorgung auf die Wasserbezüger und Wasserbezügerinnen in Form einer jährlichen Gebühr. Diese bemisst sich nach der bezogenen Wassermenge.

2. Für die Finanzierung von Fixkosten können die Gemeinden zudem eine jährliche Grundgebühr erheben.

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