455.11
CH-BL
§ 11 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Sicherstellung der Wasserversorgung in den Gemeinden
Wasserversorgung - Aufgaben der Gemeinden
§ 11 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Sicherstellung der Wasserversorgung in den Gemeinden
1. Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes selbst sicher und erarbeiten dazu ein Generelles Wasserversorgungsprojekt (GWP), in welchem die Vorgaben der kantonalen Planung zu berücksichtigen sind.
2. Die Gemeinden errichten und betreiben die für die Wasserversorgung erforderlichen Bauten und Anlagen nach dem Stand der Technik und sorgen dafür, dass die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen ihrerseits dem Stand der Technik entsprechende Anlagen, Ausrüstungen und Messeinrichtungen installieren.
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