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455.11 CH-BL

§ 10 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Berechnung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen

Wasserversorgung - Aufgaben des Kantons
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§ 10 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Berechnung der Selbstkosten von kantonalen Anlagen

1. Die Selbstkosten setzen sich zusammen aus

a. Projektierungskosten,

b. Kosten für das Bauprojekt,

c. Betriebs- und Unterhaltskosten,

d. Verzinsung des für den Bau der Anlagen benötigten Kapitals (als Zinssatz gilt die durchschnittliche Verzinsung der Staatsschuld),

e. Amortisation der Anlagen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen, allfällige Rückstellungen,

f. Verwaltungskostenanteil.

2. Als Grundlage für die Anlastung der Selbstkosten gelten die jährlichen Betriebsrechnungen der einzelnen Anlagen.

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