455.11
CH-BL
§ 1 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug
a. des Bundesrechts über den Gewässerschutz für den Bereich Grundwasser,
b. des kantonalen Rechts über die Wasserversorgung sowie die Nutzung und den Schutz des Grundwassers.