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454 CH-BL

§ 9 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Erschliessung durch den Kanton

Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
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§ 9 Grundwassergesetz · Erschliessung durch den Kanton

1. Der Kanton kann Grundwasser selbst erschliessen. Der Entscheid über eine solche Erschliessung steht dem Landrat zu.

2. Planauflageverfahren und Einsprachen richten sich im übrigen nach § 8 Abs. 2.

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