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CH-BL
§ 8 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Gesuch um Erteilung und Abänderung der Konzession
Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers
§ 8 Grundwassergesetz · Gesuch um Erteilung und Abänderung der Konzession
1. Das Gesuch um Erteilung oder Abänderung und Erweiterung einer Konzession zur Erschliessung und Nutzung des Grundwassers ist der Bau- und Umweltschutzdirektion einzureichen.
2. Im Sinne von § 40 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes lässt die Bau- und Umweltschutzdirektion das Gesuch in der betreffenden Gemeinde während 20 Tagen öffentlich auflegen. Einsprachen gegen die Erteilung einer Konzession müssen spätestens 10 Tage nach Ablauf der Planauflage beim Gemeinderat schriftlich eingereicht werden.