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454 CH-BL

§ 7 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Duldungspflicht der Grundeigentümer

Bewilligung von Sondierungen
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§ 7 Grundwassergesetz · Duldungspflicht der Grundeigentümer

1. Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber einer Bewilligung gemäss § 5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens.

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