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CH-BL
§ 7 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Duldungspflicht der Grundeigentümer
Bewilligung von Sondierungen
§ 7 Grundwassergesetz · Duldungspflicht der Grundeigentümer
1. Der Grundeigentümer muss nach vorheriger Anzeige Sondierungen sowie Beobachtungen und Untersuchungen durch den Kanton oder den Inhaber einer Bewilligung gemäss § 5 dulden. Er hat Anspruch auf Ersatz des entstehenden Schadens.