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454 CH-BL

§ 6 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Sondierungen durch den Kanton

Bewilligung von Sondierungen
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§ 6 Grundwassergesetz · Sondierungen durch den Kanton

1. Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen.

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