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CH-BL
§ 6 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Sondierungen durch den Kanton
Bewilligung von Sondierungen
§ 6 Grundwassergesetz · Sondierungen durch den Kanton
1. Der Kanton ist berechtigt, von sich aus Sondierungen durchzuführen.