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CH-BL
§ 5 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Bewilligung
Bewilligung von Sondierungen
§ 5 Grundwassergesetz · Bewilligung
1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören.
2. Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens 2 Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.