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454 CH-BL

§ 5 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Bewilligung

Bewilligung von Sondierungen
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§ 5 Grundwassergesetz · Bewilligung

1. Die Bau- und Umweltschutzdirektion erteilt die Bewilligung für Sondierungen. Die Gemeinden sind vor der Erteilung der Bewilligung anzuhören.

2. Die Bewilligung wird auf die Dauer von höchstens 2 Jahren ausgestellt und ist nicht übertragbar.

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