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454 CH-BL

§ 43 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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§ 43 Grundwassergesetz · Inkrafttreten

1. Der Landrat setzt dieses Gesetz nach Annahme durch das Volk in Kraft.

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