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CH-BL
§ 42 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Aufgehobene Erlasse
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42 Grundwassergesetz · Aufgehobene Erlasse
1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.