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CH-BL
§ 41 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Interkantonale und internationale Vereinbarungen
Vollzug des Gesetzes
§ 41 Grundwassergesetz · Interkantonale und internationale Vereinbarungen
1. Der Landrat ist befugt, mit anderen Kantonen und, unter Vorbehalt des Bundesrechts, mit anderen Staaten Vereinbarungen über gemeinsame Massnahmen zur Nutzung und zum Schutze des Grundwassers abzuschliessen.