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454 CH-BL

§ 40 Gesetz über die Nutzung und den Schutz des Grundwassers (Grundwassergesetz) - Auflage des Wasserkatasters

Vollzug des Gesetzes
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§ 40 Grundwassergesetz · Auflage des Wasserkatasters

1. Der Wasserkataster ist gemeinde- oder regionsweise während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Während dieser Frist können Einsprachen dagegen eingereicht werden. Über diese entscheidet der Regierungsrat.

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